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Fassungen
ab 01.09.1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 164

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 127/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999an diesem Tag: BGBl. I Nr. 161/1999

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Unterabschnitt H

Beamte des Schulaufsichtsdienstes

Überleitung in andere Verwendungsgruppen

Paragraph 164, (1) Wird ein Beamter gemäß Paragraph 275, BDG 1979 in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren'' übergeleitet, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, in der er

  1. Ziffer eins
    die Funktion eines Schulinspektors oder
  2. Ziffer 2
    im vollen Ausmaß seiner Verwendung die Funktion eines Fachinspektors
ausgeübt hat, in der der betreffenden Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren'' zurückgelegt hätte. Paragraph 65, Absatz 4, ist dabei anzuwenden.
  1. Absatz 2,Die Anwendung des Paragraph 12 b, ist im Fall einer solchen Überleitung ausgeschlossen.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12117454

Alte Dokumentnummer

N6199960632L