Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 166Paragraph 166
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Dienstalterszulage
§ 166.Paragraph 166,
Dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage in der Höhe von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die §§ 8 und 10 sind auf das Erreichen der Dienstalterszulage anzuwenden. Dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage in der Höhe von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die Paragraphen 8 und 10 sind auf das Erreichen der Dienstalterszulage anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Dokumentnummer
NOR12117456
alte Dokumentnummer
N6199960634L