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§ 18 VBG

Fassungen
01.08.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 127/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 1801.01.201231.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 1801.01.200531.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 1801.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 1801.08.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 1801.05.199531.07.1999 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 1801.01.197630.04.1995 BGBl. Nr. 397/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.08.1999BGBl. I Nr. 127/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Auszahlung

Paragraph 18, (1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

  1. Absatz 2,Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
  2. Absatz 3,Ist der sich nach Durchführung der der auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende Betrag nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich fünf Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als fünf Groschen als volle 10 Groschen auszuzahlen.
  3. Absatz 4,Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Absatz eins und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Die im ersten Satz angeführte Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden.

Schlagworte

Gehaltskonto, Rundung

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12117464

alte Dokumentnummer

N6199960644L