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§ 67 VBG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 127/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 67 heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 155/2024
§ 6701.01.202331.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 6701.07.200731.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
§ 6731.12.200530.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 165/2005
§ 6701.01.200330.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 6701.01.199931.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 6701.01.199131.12.1998 BGBl. Nr. 277/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 127/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 119/2002

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstliche Ausbildung

Paragraph 67, (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten so rechtzeitig vermittelt werden, daß er die dienstliche Ausbildung innerhalb der nach Paragraph 66, Absatz 2, für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist erfolgreich absolvieren kann.

  1. Absatz 2,Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet, innerhalb der für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase jene Grundausbildung erfolgreich zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden.
  2. Absatz 3,Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten der nach Absatz 2, in Betracht kommenden Grundausbildung und Dienstprüfung zuzuweisen. In der Grundausbildungsverordnung kann die Zuständigkeit zur Zuweisung zur Dienstprüfung der mit der Durchführung des vorangehenden Lehrganges beauftragten Stelle übertragen werden. Erfolgt die Zuweisung nicht so rechtzeitig, daß der Vertragsbedienstete sie innerhalb der nach Paragraph 66, Absatz 2, für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom Paragraph 66, Absatz 5, als mit dem Tag vollendet, der sich aus Paragraph 66, Absatz 2, ergibt.
  3. Absatz 3 a,Würde die Ausbildungsphase wegen Anrechnung von Zeiten nach Paragraph 66, Absatz 3, vor dem Tag enden, an dem die einjährige Dauer des gegenwärtigen Dienstverhältnisses vollendet wird, hat die Zuweisung abweichend vom Absatz 3, dritter Satz so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie der Vertragsbedienstete spätestens nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses abschließen kann. Wird in diesem Fall die Dienstprüfung innerhalb dieses Jahres erfolgreich abgelegt oder ist die Zuweisung so spät erfolgt, daß der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung nicht innerhalb dieses Jahres erfolgreich ablegen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom Paragraph 66, Absatz 5, als mit dem Tag vollendet, der sich aus Paragraph 66, Absatz 2, ergibt.
  4. Absatz 4,Der Dienstgeber kann anderweitige erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des Vertragsbediensteten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.
  5. Absatz 5,Soweit die Absatz eins bis 4 nicht anderes anordnen, sind die für die Beamten geltenden Bestimmungen über die Grundausbildung unabhängig davon, ob der Vertragsbedienstete die Planstelle eines Bundesbeamten anstrebt, anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen, die für die Zulassung (Zuweisung) zur Grundausbildung oder zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB Abschluß eines Hochschulstudiums, Ablegung der Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12117498

alte Dokumentnummer

N6199960678L