Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dienstzulage der Richter der Gehaltsgruppen I bis IIIDienstzulage der Richter der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
§ 169. (1) Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.Paragraph 169, (1) Den Richtern der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2)Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundert-
satz
1. Richter, soweit sie nicht unter Z 2 bis 4 angeführt
sind ................................................... 26,53
2. a) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,
b) Richter der Gehaltsgruppe II ab Gehaltsstufe 13 ..... 40,64
3. a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,
soweit sie nicht unter Z 4 angeführt sind,
b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,
c) Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich der
Gehaltsstufe 12 ..................................... 49,97
4. a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen
Wien,
b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,
c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der
Gehaltsstufe 13 ..................................... 59,38.
(3)Absatz 3,Den Richtern der Gehaltsgruppe III gebührt zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 ein Zuschlag von 10,07 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.Den Richtern der Gehaltsgruppe römisch drei gebührt zur Dienstzulage gemäß Absatz 2, ein Zuschlag von 10,07 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch drei.
(4)Absatz 4,Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I - ein Zuschlag zur ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch eins - ein Zuschlag zur ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins.
(5)Absatz 5,Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Absatz 2, in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundert-
satz
1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
eine ganze Richterplanstelle und 0,6
Richterplanstellenanteile systemisiert sind ............. 6,00
2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind ......... 8,70
3. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
10 ganze Richterplanstellen systemisiert sind,
b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,
c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes ........... 11,35
4. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind,
ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes
Innere Stadt Wien,
b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz ...... 14,12.