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§ 169 RStDG

Fassungen
01.01.1999 bis 30.06.2001 — BGBl. I Nr. 127/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 169 heute12.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 32/2015
§ 16901.07.200111.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 16901.01.199930.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 16901.05.196231.12.1998 BGBl. Nr. 305/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 169

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 127/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001danach: BGBl. I Nr. 87/2002

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Dienstzulage der Richter der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei

Paragraph 169, (1) Den Richtern der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

  1. Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

                                                            Hundert-

                                                               satz

  1. Richter, soweit sie nicht unter Z 2 bis 4 angeführt

     sind ................................................... 26,53

  2. a) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,

     b) Richter der Gehaltsgruppe II ab Gehaltsstufe 13 ..... 40,64

  3. a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,

        soweit sie nicht unter Z 4 angeführt sind,

     b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,

     c) Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich der

        Gehaltsstufe 12 ..................................... 49,97

  4. a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen

        Wien,

     b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,

     c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der

        Gehaltsstufe 13 ..................................... 59,38.

  1. Absatz 3,Den Richtern der Gehaltsgruppe römisch drei gebührt zur Dienstzulage gemäß Absatz 2, ein Zuschlag von 10,07 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch drei.
  2. Absatz 4,Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch eins - ein Zuschlag zur ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins.
  3. Absatz 5,Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Absatz 2, in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

                                                            Hundert-

                                                               satz

  1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

     eine ganze Richterplanstelle und 0,6

     Richterplanstellenanteile systemisiert sind ............. 6,00

  2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

     drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind ......... 8,70

  3. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

        10 ganze Richterplanstellen systemisiert sind,

     b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,

     c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes ........... 11,35

  4. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

        20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind,

        ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes

        Innere Stadt Wien,

     b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz ...... 14,12.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12117539

alte Dokumentnummer

N6199960719L