Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Ablösung des Versorgungsbezuges
§ 23. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.Paragraph 23, (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2)Absatz 2,§ 13 Abs. 3 bis 6 ist auf die Ablösung des Versorgungsbezuges anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 3 bis 6 ist auf die Ablösung des Versorgungsbezuges anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12117551
Alte Dokumentnummer
N6199960731L