Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
01.07.1999 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 127/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 3701.01.200831.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
§ 3701.07.199931.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 3701.07.198030.06.1999 BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 127/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 96/2007

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

3. ABSCHNITT

Arbeitsschutz

Arbeitszeit

Paragraph 37, (1) Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden. Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

  1. Absatz 2,Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 3,Die Tagesarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 4,Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die Tagesarbeitszeit bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage auf zehn Stunden ausgedehnt wird.
  4. Absatz 5,Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit durch Kollektivvertrag auf höchstens 60 Stunden, die Tagesarbeitszeit auf höchstens zwölf Stunden verlängert werden. Paragraph 42, ist nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12117598

Alte Dokumentnummer

N6199960781L