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§ 37a

Fassungen
01.07.1999 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 127/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37a heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
§ 37a01.07.199931.12.2007 BGBl. I Nr. 127/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 127/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 96/2007

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Durchrechnung der Arbeitszeit

Paragraph 37 a, (1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die regelmäßige Wochenarbeitszeit

  1. Ziffer eins
    bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,
  2. Ziffer 2
    bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden
ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die in Paragraph 37, Absatz 2, festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, daß der zur Erreichung der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Der Kollektivvertrag kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.
  1. Absatz 2,Der Kollektivvertrag kann zu Regelungen gemäß Absatz eins, ermächtigen
    1. Ziffer eins
      die Betriebsvereinbarung,
    2. Ziffer 2
      die Einzelvereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber in Betrieben mit weniger als fünf dauernd beschäftigten Dienstnehmern. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform.
  2. Absatz 3,Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die Tagesarbeitszeit bei Durchrechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum von 1. bis zu 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen,

2. mehr als 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird, auf zehn Stunden ausgedehnt wird.

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12117599

alte Dokumentnummer

N6199960782L