Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
01.07.1999 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 127/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 4001.01.200831.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
§ 4001.07.199931.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 4001.07.198030.06.1999 BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 127/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 96/2007

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 40, (1) Die auf Grund ihres Dienstverhältnisses neben ihrer übrigen Tätigkeit auch mit Viehpflege, Melken oder mit regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer haben diese Arbeiten und die üblichen Früh- und Abendarbeiten auch über die Wochenarbeitszeit (Paragraphen 37 bis 39) hinaus bis zu einem Ausmaß von sechs Stunden wöchentlich zu verrichten. Hiefür gebührt ihnen ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb eines Monates. Über dieses Ausmaß hinaus geleistete Arbeiten unterliegen den Bestimmungen des Paragraph 42,

  1. Absatz 2,Wenn ein Freizeitausgleich nicht gewährt wird, ist für die Mehrarbeiten im Sinne des Absatz eins, eine besondere Vergütung zu leisten, deren Ausmaß durch Kollektivvertrag bestimmt werden kann.

Schlagworte

Mehrleistung, Überstunde, Ausgleich, Abgeltung, Früharbeit, Vertrag

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12117602

Alte Dokumentnummer

N6199960785L