Rechtstracker.at

§ 45

Fassungen
01.07.1999 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 127/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 4522.03.201931.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 22/2019
§ 4501.01.200521.03.2019 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 4501.07.199931.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 4501.07.198030.06.1999 BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 127/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 176/2004

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Sonn- und Feiertagsruhe

Paragraph 45, (1) Die Sonntage sowie folgende Feiertage sind gesetzliche Ruhetage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag) und für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche angehören, auch der Karfreitag.

  1. Absatz 2,Welche sonstigen Tage als Ruhetage anzusehen sind, ist kollektivvertraglich zu regeln. Im Kollektivvertrag kann anstelle der sonstigen Ruhetage ein Ersatz festgelegt werden.
  2. Absatz 3,Die Sonntagsruhe hat spätestens am Samstag um 18.00 Uhr zu beginnen und frühestens am Montag um 05.00 Uhr zu enden.
  3. Absatz 4,Viehpflege, Melken und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt sind von den hiezu bestimmten Dienstnehmern auch an Sonn- und Feiertagen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu leisten, wobei jedoch ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei zu sein hat:
    1. Ziffer eins
      Den im Paragraph 40, Absatz eins, genannten Dienstnehmern gebührt für Arbeiten an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag bis zu zwei Stunden ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1,5 innerhalb eines Monats. Wenn dieser Freizeitausgleich nicht gewährt wird, ist für diese Mehrarbeiten eine besondere Vergütung zu leisten, deren Ausmaß durch Kollektivvertrag bestimmt werden kann.
    2. Ziffer 2
      Den ausschließlich mit der Viehpflege, Melken und regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmern gebührt für jeden Sonn- und gesetzlichen Feiertag, an dem sie diese Arbeiten verrichtet haben, ein freier Werktag.
  4. Absatz 5,Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu verrichten, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen; auch sonstige für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unaufschiebbare Arbeiten sind zu leisten.
  5. Absatz 6,Den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.

Schlagworte

Sonntagsruhe, Religionsgesellschaft, Bekenntnis, Ausgleich, Notfall, Mehrleistung

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12117607

alte Dokumentnummer

N6199960790L