Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
01.07.1999 bis 31.12.2022 — BGBl. I Nr. 127/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 4601.07.199931.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 4601.07.198030.06.1999 BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 127/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022danach: BGBl. I Nr. 205/2022

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Leistungen von Überstunden über die normale Arbeitszeit ist besonders zu vergüten (Überstundenentlohnung), sofern die Mehrdienstleistung nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann.
  2. Absatz 2,Für jede Überstunde gebührt eine besondere Entlohnung, die mindestens 50 vH höher ist als der Stundenlohn, wobei nicht nur die Geld-, sondern auch die Naturalbezüge zu berücksichtigen sind. Für die Bewertung der Naturalbezüge gelten die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze. Für Arbeiten während der Nachtruhezeit, an Sonntagen und an für Sonntagsarbeit gewährten Ersatzruhetagen gebührt ein 100%iger Aufschlag zum Stundenlohn.
  3. Absatz 2 a,Für die Berechnung des Grundlohnes und des Zuschlages für Überstunden ist für Lehrlinge ab Vollendung des 18. Lebensjahres der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen.
  4. Absatz 3,Für Feiertage, die gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 2 als Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt (Paragraph 5, Absatz 2,) zu leisten. Wird an diesen Tagen gearbeitet, gebührt, sofern die Arbeiten nicht zu den im Paragraph 45, Absatz 4, verzeichneten zählen, außer dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.
  5. Absatz 4,Bei mehrschichtiger Arbeitsweise kann durch Kollektivvertrag eine von den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.

Schlagworte

Mehrleistung, Vergütung, Sachbezug, Ruhezeit, Geldbezug, Schichtarbeit

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12117608

alte Dokumentnummer

N6199960791L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P46/NOR12117608