Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Urlaubsabfindung
§ 55. (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, 1/52 des Urlaubsentgeltes. Bei Berechnung der Urlaubsabfindung ist § 54 Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.Paragraph 55, (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, 1/52 des Urlaubsentgeltes. Bei Berechnung der Urlaubsabfindung ist Paragraph 54, Absatz eins, letzter Satz anzuwenden.
(2)Absatz 2,Eine Abfindung im Sinne des Abs. 1 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers endet.Eine Abfindung im Sinne des Absatz eins, gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers endet.
(3)Absatz 3,Die Abfindung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
Schlagworte
Beendigung, Entlassung, Austritt
Dokumentnummer
NOR12117611
alte Dokumentnummer
N6199960794L