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§ 65f LLDG 1985

Fassungen
01.01.1998 bis 30.09.2000 — BGBl. I Nr. 127/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65f01.01.200231.08.2007 § → § BGBl. I Nr. 87/2002 · aufgehoben
§ 65f01.10.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 86/2001
§ 65f01.01.199830.09.2000 BGBl. I Nr. 127/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 f

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 127/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000danach: BGBl. I Nr. 86/2001

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 65 f,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach Paragraph 65 d, oder Paragraph 65 e, hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  3. Absatz 3,Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
    1. Ziffer eins
      den Antritt eines Karenzurlaubes oder
    2. Ziffer 2
      den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
    3. Ziffer 3
      eine Suspendierung oder
    4. Ziffer 4
      eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
    5. Ziffer 5
      ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
    wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Ziffer eins bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach Paragraph 65 e, kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
  5. Absatz 5,Während einer Freistellung nach Paragraph 65 e, ist Paragraph 12, nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12117620

Alte Dokumentnummer

N6199960803L