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§ 22 B-KUVG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 174/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 174/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 67/2001

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Aufteilung der Beitragslast

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Von den nach den Paragraphen 20 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 3,7 vH der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 2,9 vH der Beitragsgrundlage. ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuß, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 3 sind die Beiträge zur Gänze vom Versicherten, in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen.
  3. Absatz 3,Der Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung (Paragraph 70,) sowie der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 65 a,) einen Zuschlag zu diesen Beiträgen in der Höhe von 0,4 vH der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,) beziehungsweise der beitragspflichtigen Sonderzahlungen zu entrichten.
  4. Absatz 4,Bei Kürzung oder teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge – mit Ausnahme einer Verminderung der Bezüge auf Grund einer Herabsetzung der Dienstzeit (Teilzeitbeschäftigung) – hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Versicherten und der letzten unmittelbar vor der Herabsetzung der Bezüge bestandenen Beitragsgrundlage (Paragraph 19, Absatz 5,) entfällt, zur Gänze allein zu tragen. Dies gilt auch bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge.
  5. Absatz 5,Erreichen die für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehenden Bezüge (Paragraph 19,) im Monat nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage, so hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen des Versicherten und der Mindestbeitragsgrundlage entfällt, zur Gänze allein zu tragen.
  6. Absatz 6,Die auf die Versicherten und deren Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind in der Weise zu runden, daß Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und solche von 50 oder mehr Groschen als ein voller Schilling gerechnet werden. Das gleiche gilt für die Zuschläge des Dienstgebers nach Absatz 3,

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12117797

Alte Dokumentnummer

N6199961767L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P22/NOR12117797