Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2001Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 151aParagraph 151 a
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Gebarungsaufzeichnungen
§ 151a.Paragraph 151 a,
Im Jahresbericht sind die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen für die Krankenversicherung der im § 1 Abs. 1 Z 17 und 18 bezeichneten Versicherten und für die Krankenversicherung der übrigen bei der Anstalt Versicherten getrennt aufzustellen. Die Schlußbilanz ist gemeinsam für beide Krankenversicherungen zu erstellen. Im Jahresbericht sind die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen für die Krankenversicherung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17 und 18 bezeichneten Versicherten und für die Krankenversicherung der übrigen bei der Anstalt Versicherten getrennt aufzustellen. Die Schlußbilanz ist gemeinsam für beide Krankenversicherungen zu erstellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/1999
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024
Dokumentnummer
NOR12117812
Alte Dokumentnummer
N6199961782L