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§ 12 DMSG

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 473/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1218.06.201331.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 92/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2024
§ 1201.01.200017.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 170/1999
§ 1201.01.199131.12.1999 BGBl. Nr. 473/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 473/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999danach: BGBl. I Nr. 170/1999

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Jedermann ist verpflichtet, zur Ermittlung und Auffindung von Denkmalen und zur Verzeichnung, zur Beaufsichtigung (Kontrolle) und Bewahrung (Rettung) vorhandener Denkmalbestände der in Paragraph eins, bezeichneten Art dem Bundesdenkmalamt und dessen Organen alle geforderten Auskünfte zu erteilen und diesen (samt Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung der in Frage kommenden Denkmale und vermuteten Bodenfunde zu gestatten. Hiezu zählt auch die Gestattung von Restaurierproben, von Fotoaufnahmen und von Grabungen. In den Fällen der mittelbaren Bundesverwaltung sind bei Gefahr im Verzug Berechtigte auch der Landeshauptmann sowie die Bezirksverwaltungsbehörde und deren Organe (samt Hilfspersonen), im Falle von Grabungen unter besonderer Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 9,
  2. Absatz 2,Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung geschützter Denkmale Verantwortliche sind überdies verpflichtet, dem Bundesdenkmalamt über Befragen Schäden und Mängel, die an diesen beweglichen oder unbeweglichen Denkmalen auftreten, zu nennen und hierüber auch hinsichtlich der Ursache Auskünfte zu geben. Im Gefährdungsfall haben die Genannten von sich aus das Bundesdenkmalamt von den aufgetretenen Schäden in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, alle Restaurierungen, Ausgrabungen und dergleichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterworfen sind, fachmännisch zu überwachen (oder durch Bevollmächtigte überwachen zu lassen).
  4. Absatz 4,Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, die Ergebnisse seiner Forschungen und Dokumentationen – soweit dies ohne Beeinträchtigung seiner sonstigen Obliegenheiten und auf Grund der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa des Datenschutzgesetzes, möglich ist – vor allem für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Unter Denkmalschutz stehende bewegliche und unbewegliche Gegenstände können mit einem Zeichen (Plakette, Aufkleber, Stempel usw.) versehen werden, das darauf hinweist, daß diese Gegenstände unter Denkmalschutz stehen. Nähere Bestimmungen über Form, Ausgabe der Zeichen, Verpflichtung zur Anbringung usw. sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12117903

alte Dokumentnummer

N7192354412L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P12/NOR12117903