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§ 14 DMSG

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 473/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 41/2024
§ 1418.06.201331.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 92/2013
§ 1401.01.200017.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 170/1999
§ 1401.01.199131.12.1999 BGBl. Nr. 473/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 473/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999danach: BGBl. I Nr. 170/1999

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins, ein Einzeldenkmal oder eine Mehrheit von Denkmalen (Ensemble, Sammlung) zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe ist für den Fall, daß die im Absatz 6, vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (Paragraphen 32 bis 35 StGB) anteilsmäßig aufzuerlegen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe ist auf eine Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen, deren Höchstmaß sechs Monate nicht übersteigen darf. Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz. Paragraph 207 a, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975, gilt dem Sinne nach.
  2. Absatz 2,Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, bzw. Paragraph 5, Absatz eins, ein Denkmal verändert, ferner wer die gemäß Paragraph 7, oder dem nachstehenden Absatz 6, angeordneten Maßnahmen zu verhindern oder zu vereiteln sucht, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 700 000 S zu bestrafen. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, bzw. des Paragraph 6, Absatz 5, ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt, ferner wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, Nachforschungen (Grabungen) ohne die hiefür vorgesehene Genehmigung durchführt, ist in gleicher Weise mit Geldstrafe bis 350 000 S zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ohne Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, veräußerten Gegenstände sowie die aus einer solchen Grabung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden. Die Bestimmungen des Absatz eins, hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten – mit Ausnahme der Möglichkeit der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe – gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.
  3. Absatz 3,Wer
    1. Ziffer eins
      ohne Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, bzw. Paragraph 6, Absatz eins, ein Denkmal veräußert,
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, vorgesehene Verständigung des Bundesdenkmalamtes von der Veräußerung eines Denkmals oder die Inkenntnissetzung des Erwerbers von der Tatsache, daß dieses unter Denkmalschutz steht, unterläßt,
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraph 8, verfügten Maßnahmen zu verhindern oder zu vereiteln sucht,
    4. Ziffer 4
      Fundmeldungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, unterläßt oder unrichtig erstattet,
    5. Ziffer 5
      den Zustand einer Fundstelle oder der aufgefundenen Gegenstände entgegen den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, verändert,
    6. Ziffer 6
      die Sicherung oder Bergung von Funden sowie sonstiger Maßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, unterläßt oder zu vereiteln sucht,
    7. Ziffer 7
      Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 4, nicht zur Verfügung stellt,
    8. Ziffer 8
      die Möglichkeit der Geltendmachung und Durchsetzung des Ablöserechtes gemäß Paragraph 10, Absatz 5, hindert,
    9. Ziffer 9
      Metallsuchgeräte oder sonstige Bodensuchgeräte entgegen den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 8, verwendet,
    10. Ziffer 10
      Meldungen und Berichte gemäß Paragraph 11, unterläßt oder unrichtig erstattet,
    11. Ziffer 11
      die in Paragraph 12, Absatz eins und 2 vorgesehenen Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig erstattet,
    12. Ziffer 12
      die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und vermuteten Bodenfunden sowie die gemäß Paragraph 12, Absatz 3, vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt zu behindern oder zu vereiteln sucht,
    ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 70 000 S zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer vorsätzlich zu einer nach Absatz eins, 2, oder 3 strafbaren Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, unterliegt den dort festgelegten Strafen.
  5. Absatz 5,Die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 beginnt bei den in den Absätzen 2 bis 4 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls drei Jahre nach Beendigung der Tat.
  6. Absatz 6,Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, daß der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies dem früheren Bestand oder wenigstens der früheren Erscheinung entsprechend nach der jeweiligen Sachlage möglich ist, wiederherzustellen hat. Gegen Bescheide dieser Art ist die Berufung an den Landeshauptmann und gegen dessen Entscheidung die Berufung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zulässig.
  7. Absatz 7,In Strafverfahren gemäß Absatz eins bis 4 und in Verfahren nach Absatz 6, sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.
  8. Absatz 8,Die gemäß Paragraph 14, eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für die Förderung der Denkmalpflege zweckgebunden.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12117905

alte Dokumentnummer

N7192354414L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P14/NOR12117905