(2)Absatz 2,Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ein Denkmal verändert, ferner wer die gemäß § 7 oder dem nachstehenden Abs. 6 angeordneten Maßnahmen zu verhindern oder zu vereiteln sucht, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 700 000 S zu bestrafen. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bzw. des § 6 Abs. 5 ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt, ferner wer entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Nachforschungen (Grabungen) ohne die hiefür vorgesehene Genehmigung durchführt, ist in gleicher Weise mit Geldstrafe bis 350 000 S zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung gemäß § 4 Abs. 3 ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 veräußerten Gegenstände sowie die aus einer solchen Grabung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten – mit Ausnahme der Möglichkeit der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe – gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, bzw. Paragraph 5, Absatz eins, ein Denkmal verändert, ferner wer die gemäß Paragraph 7, oder dem nachstehenden Absatz 6, angeordneten Maßnahmen zu verhindern oder zu vereiteln sucht, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 700 000 S zu bestrafen. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, bzw. des Paragraph 6, Absatz 5, ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt, ferner wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, Nachforschungen (Grabungen) ohne die hiefür vorgesehene Genehmigung durchführt, ist in gleicher Weise mit Geldstrafe bis 350 000 S zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ohne Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, veräußerten Gegenstände sowie die aus einer solchen Grabung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden. Die Bestimmungen des Absatz eins, hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten – mit Ausnahme der Möglichkeit der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe – gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.