Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Denkmalschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 7, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds“ als Verwaltungsfonds einzurichten, der vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu verwalten ist. Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem Erlös von Veranstaltungen zugunsten dieses Fonds, aus eingehenden Geldern auf Grund dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 8) sowie aus sonstigen Einnahmen und Zuwendungen gebildet.Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 7,, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds“ als Verwaltungsfonds einzurichten, der vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu verwalten ist. Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem Erlös von Veranstaltungen zugunsten dieses Fonds, aus eingehenden Geldern auf Grund dieses Bundesgesetzes (Paragraph 14, Absatz 8,) sowie aus sonstigen Einnahmen und Zuwendungen gebildet.
(2)Absatz 2,Die Mittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für die in Abs. 1 erwähnten Maßnahmen zu verwenden. Spenden an den Fonds sind Zuwendungen an das Bundesdenkmalamt im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 6 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988.Die Mittel sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes für die in Absatz eins, erwähnten Maßnahmen zu verwenden. Spenden an den Fonds sind Zuwendungen an das Bundesdenkmalamt im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6, Litera c, des Einkommensteuergesetzes 1988.
(3)Absatz 3,Die Vergabe der Mittel erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die in Abs. 1 erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 5 Abs. 7. Vor Vergabe der Mittel ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (§ 16) zu hören.Die Vergabe der Mittel erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die in Absatz eins, erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Paragraph 5, Absatz 7, Vor Vergabe der Mittel ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (Paragraph 16,) zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR12117906
alte Dokumentnummer
N7192354415L