Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 771/1996Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 771 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Inkrafttretensdatum
26.04.1963
Außerkrafttretensdatum
30.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 771/1996
Index
70/03 Schulerhaltung
Beachte
Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vgl. Art. IV, BGBl. Nr. 87/1963vergleiche Artikel römisch vier,, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1963,
Text
§ 5a. In Ländern, in denen eine Pflicht zum Besuche einer hauswirtschaftlichen Berufsschule besteht, haben öffentliche hauswirtschaftliche Berufsschulen unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl an Orten zu bestehen, daß alle Mädchen, die zum Besuche einer hauswirtschaftlichen Berufsschule verpflichtet sind, eine solche bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können. Paragraph 5 a, In Ländern, in denen eine Pflicht zum Besuche einer hauswirtschaftlichen Berufsschule besteht, haben öffentliche hauswirtschaftliche Berufsschulen unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl an Orten zu bestehen, daß alle Mädchen, die zum Besuche einer hauswirtschaftlichen Berufsschule verpflichtet sind, eine solche bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
Dokumentnummer
NOR12118170
Alte Dokumentnummer
N7195513973A