Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1955Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/03 Schulerhaltung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Öffentliche Hauptschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden hauptschulfähigen Kinder bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Hauptschule besuchen können.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013
Dokumentnummer
NOR12118173
alte Dokumentnummer
N7195528337L