Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 515/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/03 Schulerhaltung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Öffentliche Sonderschulen oder an öffentliche Volks- oder Hauptschulen angeschlossene Sonderschulklassen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 6) in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. Nr. 513/1993), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule oder Sonderschulklasse bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können. Öffentliche Sonderschulen oder an öffentliche Volks- oder Hauptschulen angeschlossene Sonderschulklassen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (Paragraph 6,) in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1993,), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule oder Sonderschulklasse bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
Schlagworte
Volksschule, BGBl. Nr. 76/1985
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013
Dokumentnummer
NOR12118174
alte Dokumentnummer
N7195528338L