Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
12.06.1975 bis 20.04.2023 — BGBl. Nr. 325/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute21.04.2023 § → § BGBl. I Nr. 37/2023
§ 512.06.197520.04.2023 BGBl. Nr. 325/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

12.06.1975BGBl. Nr. 325/1975

Außerkrafttretensdatum

20.04.2023danach: BGBl. I Nr. 37/2023

Index

70/03 Schulerhaltung

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Öffentliche Berufsschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe des Bedarfes haben öffentliche Berufsschulen (Absatz eins,) entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (Paragraph 6,), als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder als saisonmäßige Berufsschulen zu bestehen.
  3. Absatz 3,Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Berufsschule für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen öffentlichen Berufsschule angeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10009231

Dokumentnummer

NOR12118176

alte Dokumentnummer

N7195528340L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/163/P5/NOR12118176