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Art. 2 § 11

Fassungen
14.07.1990 bis 18.08.1998 — BGBl. Nr. 420/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 11 heute19.08.1998 § → § BGBl. I Nr. 137/1998
Art. 2 § 1114.07.199018.08.1998 BGBl. Nr. 420/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

14.07.1990BGBl. Nr. 420/1990

Außerkrafttretensdatum

18.08.1998danach: BGBl. I Nr. 137/1998

Index

70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

Paragraph 11, (1) Neben den gemäß Paragraph 10, festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die slowenische Minderheit in Betracht kommende Volks- und Hauptschulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Artikel 7 Ziffer 2, des Staatsvertrages Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955, festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend), für Hauptschulen gemäß Paragraph 12, Litera a, an einer Klasse auf jeder Schulstufe und für Abteilungen an Hauptschulen gemäß Paragraph 12, Litera c, an einer Abteilung auf jeder Schulstufe. Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:

  1. Ziffer eins
    eine Vorschulgruppe (mit einem Unterricht an drei Tagen) ab vier Anmeldungen,
  2. Ziffer 2
    eine Vorschulklasse ab sieben Anmeldungen,
  3. Ziffer 3
    eine Klasse auf der 1. bis 4. Schulstufe ab sieben Anmeldungen,
  4. Ziffer 4
    eine Klasse ab der 5. Schulstufe ab neun Anmeldungen,
  5. Ziffer 5
    eine Abteilung an Hauptschulen ab fünf Anmeldungen.
  1. Absatz 2,Für Schulen gemäß Absatz eins, sind Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte über das durch Paragraph 10, Absatz eins, umschriebene Gebiet hinausgehende Bereich Kärntens durch diese Berechtigungssprengel erfaßt wird, wobei Berechtigungssprengel auch auf Schulen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bezogen werden können, an denen tatsächlich zweisprachiger Unterricht erteilt wird.

Schlagworte

Volksschule

Gesetzesnummer

10009246

Dokumentnummer

NOR12118253

Alte Dokumentnummer

N7195911720Y