Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1990Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 11Artikel 2, Paragraph 11
Index
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Text
§ 11. (1) Neben den gemäß § 10 festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die slowenische Minderheit in Betracht kommende Volks- und Hauptschulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Artikel 7 Z 2 des Staatsvertrages BGBl. Nr. 152/1955 festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend), für Hauptschulen gemäß § 12 lit. a an einer Klasse auf jeder Schulstufe und für Abteilungen an Hauptschulen gemäß § 12 lit. c an einer Abteilung auf jeder Schulstufe. Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:Paragraph 11, (1) Neben den gemäß Paragraph 10, festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die slowenische Minderheit in Betracht kommende Volks- und Hauptschulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Artikel 7 Ziffer 2, des Staatsvertrages Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955, festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend), für Hauptschulen gemäß Paragraph 12, Litera a, an einer Klasse auf jeder Schulstufe und für Abteilungen an Hauptschulen gemäß Paragraph 12, Litera c, an einer Abteilung auf jeder Schulstufe. Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:
eine Vorschulgruppe (mit einem Unterricht an drei Tagen) ab vier Anmeldungen,
eine Vorschulklasse ab sieben Anmeldungen,
eine Klasse auf der 1. bis 4. Schulstufe ab sieben Anmeldungen,
eine Klasse ab der 5. Schulstufe ab neun Anmeldungen,
eine Abteilung an Hauptschulen ab fünf Anmeldungen.
(2)Absatz 2,Für Schulen gemäß Abs. 1 sind Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte über das durch § 10 Abs. 1 umschriebene Gebiet hinausgehende Bereich Kärntens durch diese Berechtigungssprengel erfaßt wird, wobei Berechtigungssprengel auch auf Schulen gemäß § 10 Abs. 1 bezogen werden können, an denen tatsächlich zweisprachiger Unterricht erteilt wird.Für Schulen gemäß Absatz eins, sind Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte über das durch Paragraph 10, Absatz eins, umschriebene Gebiet hinausgehende Bereich Kärntens durch diese Berechtigungssprengel erfaßt wird, wobei Berechtigungssprengel auch auf Schulen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bezogen werden können, an denen tatsächlich zweisprachiger Unterricht erteilt wird.
Dokumentnummer
NOR12118253
Alte Dokumentnummer
N7195911720Y