Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1959Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 23Artikel 4, Paragraph 23
Index
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Text
§ 23. Den Lehrplan für den ergänzenden Unterricht (§ 21) und die näheren Vorschriften für die ergänzenden Prüfungen (§ 22) erläßt das Bundesministerium für Unterricht nach Anhören des Landesschulrates für Kärnten durch Verordnung. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Anforderungen für die Erteilung des Unterrichtes in slowenischer oder in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache beziehungweise für die Erteilung des Slowenischunterrichtes Rechnung getragen wird. Paragraph 23, Den Lehrplan für den ergänzenden Unterricht (Paragraph 21,) und die näheren Vorschriften für die ergänzenden Prüfungen (Paragraph 22,) erläßt das Bundesministerium für Unterricht nach Anhören des Landesschulrates für Kärnten durch Verordnung. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Anforderungen für die Erteilung des Unterrichtes in slowenischer oder in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache beziehungweise für die Erteilung des Slowenischunterrichtes Rechnung getragen wird.
Dokumentnummer
NOR12118266
Alte Dokumentnummer
N7195911733Y