Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1959Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 29Artikel 5, Paragraph 29
Index
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Text
§ 29. Den Lehrplan und die Reifeprüfungsvorschrift für die Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache erläßt unter Bedachtnahme auf die für die österreichischen Mittelschulen allgemein geltenden Lehrpläne und Reifeprüfungsvorschriften und unter Zugrundelegung der in diesem Artikel festgesetzten Bestimmungen das Bundesministerium für Unterricht nach Anhören des Landesschulrates für Kärnten durch Verordnung. Paragraph 29, Den Lehrplan und die Reifeprüfungsvorschrift für die Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache erläßt unter Bedachtnahme auf die für die österreichischen Mittelschulen allgemein geltenden Lehrpläne und Reifeprüfungsvorschriften und unter Zugrundelegung der in diesem Artikel festgesetzten Bestimmungen das Bundesministerium für Unterricht nach Anhören des Landesschulrates für Kärnten durch Verordnung.
Dokumentnummer
NOR12118272
Alte Dokumentnummer
N7195911739Y