Rechtstracker.at

Art. 6 § 32

Fassungen
15.04.1959 bis 31.07.2014 — BGBl. Nr. 101/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 § 32 heute01.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 48/2014
Art. 6 § 3215.04.195931.07.2014 BGBl. Nr. 101/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6, Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

15.04.1959BGBl. Nr. 101/1959

Außerkrafttretensdatum

31.07.2014danach: BGBl. I Nr. 48/2014

Index

70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Für die Inspektion der im Paragraph 31, Litera a, genannten Schulen und des im Paragraph 31, Litera b, genannten Unterrichtes ist ein Bezirksschulinspektor, der die Lehrbefähigung für den Unterricht in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache an Volks- und Hauptschulen besitzt, zu bestellen, dem auch die Inspektion des unverbindlichen Slowenischunterrichtes an sonstigen Volks- und Hauptschulen im Lande Kärnten obliegt.
  2. Absatz 2,Für die Inspektion der im Paragraph 31, Litera c, genannten Schule ist ein Fachinspektor, der die Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen mit Slowenisch als Hauptfach besitzt, zu bestellen, dem auch die Inspektion der ergänzenden Lehrerbildung in slowenischer Sprache an der Bundeslehrer- und -lehrerinnenbildungsanstalt in Klagenfurt und des unverbindlichen Slowenischunterrichtes an sonstigen mittleren Lehranstalten im Lande Kärnten obliegt.
  3. Absatz 3,An Stelle der in den Absatz eins und 2 genannten Inspektionsorgane kann ein Landesschulinspektor, der beide in den Absatz eins und 2 bezeichneten Lehrbefähigungen besitzt, bestellt werden, dem die Inspektion der in den Absatz eins und 2 angeführten Schul- und Unterrichtsbereiche obliegt.

Schlagworte

Volksschule, Bundeslehrerbildungsanstalt, Schulbereich, Bundeslehrerinnenbildungsanstalt

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

10009246

Dokumentnummer

NOR12118275

Alte Dokumentnummer

N7195911742Y