Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Abs. 2: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 3)Absatz 2 :, Gestaffeltes Inkrafttreten (Paragraph 131, Absatz 7, Ziffer 3,)
Text
II. HAUPTSTÜCK.römisch zwei. HAUPTSTÜCK.
Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation.
TEIL A.
Allgemeinbildende Schulen.
Abschnitt I.Abschnitt römisch eins.
Allgemeinbildende Pflichtschulen.
1. Volksschulen.
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.
Aufgabe der Volksschule
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Volksschule hat in der Vorschulstufe jene Kinder, die in dem betreffenden Kalenderjahr schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht die Schulreife besitzen, und ebenso jene, deren vorzeitige Aufnahme in die 1. Schulstufe widerrufen wurde, im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern.
(2)Absatz 2,Die Volksschule hat in den ersten vier Schulstufen (Grundschule) eine für alle Schüler gemeinsame Elementarbildung unter Berücksichtigung einer sozialen Integration behinderter Kinder zu vermitteln. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. Nr. 513/1993) sind die Bildungsaufgaben der der Behinderung entsprechenden Sonderschulart zu berücksichtigen.Die Volksschule hat in den ersten vier Schulstufen (Grundschule) eine für alle Schüler gemeinsame Elementarbildung unter Berücksichtigung einer sozialen Integration behinderter Kinder zu vermitteln. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1993,) sind die Bildungsaufgaben der der Behinderung entsprechenden Sonderschulart zu berücksichtigen. (3)Absatz 3,Die Volksschule hat in der 5. bis 8. Schulstufe (Oberstufe) die Aufgabe, eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln sowie die Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118417
alte Dokumentnummer
N7196212050Y