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§ 27 SchOG

Fassungen
14.05.1993 bis 18.08.1998 — BGBl. Nr. 323/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute01.09.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 2716.09.201731.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 2714.08.201515.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 104/2015
§ 2709.08.200813.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 116/2008
§ 2719.08.199808.08.2008 § → § BGBl. I Nr. 132/1998
§ 2714.05.199318.08.1998 BGBl. Nr. 323/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

14.05.1993BGBl. Nr. 323/1993

Außerkrafttretensdatum

18.08.1998danach: BGBl. I Nr. 132/1998

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Paragraph 27, Klassenschülerzahl

  1. Absatz eins,Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf 8, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule darf 10 und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf 15 nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Absatz eins, mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,)

  3. Absatz 4,Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Absatz eins, nicht übersteigen. In einer Vorschulgruppe darf die Zahl der Schüler 4, in einer Vorschulgruppe an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 3 nicht unterschreiten.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,)

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118435

alte Dokumentnummer

N7196212068Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P27/NOR12118435