Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
§ 27. KlassenschülerzahlParagraph 27, Klassenschülerzahl
(1)Absatz eins,Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf 8, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule darf 10 und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf 15 nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Absatz eins, mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,)
(4)Absatz 4,Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen. In einer Vorschulgruppe darf die Zahl der Schüler 4, in einer Vorschulgruppe an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 3 nicht unterschreiten.Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Absatz eins, nicht übersteigen. In einer Vorschulgruppe darf die Zahl der Schüler 4, in einer Vorschulgruppe an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 3 nicht unterschreiten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,)
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118435
alte Dokumentnummer
N7196212068Y