Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1982Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
70/02 Schulorganisation
Text
4. Polytechnischer Lehrgang.
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.
§ 28. Aufgabe des Polytechnischen LehrgangesParagraph 28, Aufgabe des Polytechnischen Lehrganges
(1)Absatz eins,Der Polytechnische Lehrgang hat die Aufgabe, für Schüler im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht die allgemeine Grundbildung im Hinblick auf das praktische Leben und die künftige Berufswelt zu festigen, sowie durch eine entsprechende Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung vorzubereiten.
(2)Absatz 2,Die Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik durch die Einrichtung von Leistungsgruppen sowie durch einen nach Wahl des Schülers erweiterten Unterricht im lebenskundlichen, sozialkundlichen, wirtschaftskundlichen und naturkundlichen Bereich in besonderer Weise zu fördern. In der Regel sind drei, mindestens jedoch zwei Leistungsgruppen zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118437
alte Dokumentnummer
N7196212070Y