Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
§ 32. Lehrer.Paragraph 32, Lehrer.
(1)Absatz eins,Der Unterricht in den Klassen des Polytechnischen Lehrganges ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2)Absatz 2,Für die Polytechnischen Lehrgänge sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Lehrgänge, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.
(3)Absatz 3,§ 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 2 a und 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118441
alte Dokumentnummer
N7196212074Y