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§ 49 SchOG

Fassungen
14.05.1993 bis 15.09.2017 — BGBl. Nr. 323/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute16.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 4914.05.199315.09.2017 BGBl. Nr. 323/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

14.05.1993BGBl. Nr. 323/1993

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017danach: BGBl. I Nr. 138/2017

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Paragraph 49, Organisationsformen der Berufsschulen.

  1. Absatz eins,Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
  2. Absatz 2,Die Berufsschulen sind – bei gleichem Unterrichtsausmaß – zu führen:
    1. Litera a
      als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche; oder
    2. Litera b
      als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht – in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier – Wochen dauernden Unterricht; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden; oder
    3. Litera c
      als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht.
  3. Absatz 3,Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, kann vorgesehen werden, daß der den einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockmäßig geführt werden darf.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlaß von Ferien ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtes anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118458

alte Dokumentnummer

N7196212091Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P49/NOR12118458