Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
§ 50. Lehrer.Paragraph 50, Lehrer.
(1)Absatz eins,Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2)Absatz 2,Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 findet Anwendung.Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, findet Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118459
alte Dokumentnummer
N7196212092Y