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§ 58 SchOG

Fassungen
01.09.1993 bis 31.03.1997 — BGBl. Nr. 323/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58 heute01.09.1997 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 5801.04.199731.08.1997 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 5801.09.199331.03.1997 BGBl. Nr. 323/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 323/1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.1997danach: BGBl. Nr. 766/1996

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Besondere Bestimmungen.

Paragraph 58, Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen.

  1. Absatz eins,Die gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen umfassen einen zwei- bis vierjährigen Bildungsgang. Sie dienen der Erlernung eines oder mehrerer Gewerbe oder der Ausbildung auf technischem oder kunstgewerblichem Gebiet. Hiebei ist in einem Werkstättenunterricht oder in einem sonstigen praktischen Unterricht eine sichere handwerkliche oder sonstige praktische Fertigkeit zu vermitteln.
  2. Absatz 2,Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Die Leitungen der Fachabteilungen einer Schule unterstehen der gemeinsamen Schulleitung.
  3. Absatz 3,Gewerblichen und technischen Fachschulen können Versuchsanstalten angegliedert werden. Solche Schulen führen die Bezeichnung „Lehr- und Versuchsanstalt“ mit Anführung der Fachrichtung.
  4. Absatz 4,In den Lehrplänen (Paragraph 6,) für die einzelnen Fachrichtungen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. Litera a
      Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen;
    2. Litera b
      die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fremdsprachlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika.
  5. Absatz 5,Die Ausbildung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen wird durch die Abschlußprüfung beendet.

Schlagworte

Lehranstalt

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118467

alte Dokumentnummer

N7196212100Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P58/NOR12118467