Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63aParagraph 63 a
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Sonderformen der Fachschule für Sozialberufe sowie Lehrgänge und Kurse
§ 63a.Paragraph 63 a,
(1)Absatz eins,Als Sonderformen der Fachschule für Sozialberufe können geführt werden:
Lehrgänge und Kurse zur Ausbildung auf verschiedenen sozialen Gebieten mit einer Dauer bis zu zwei Jahren,
Speziallehrgänge können für Personen, die eine Ausbildung auf sozialberuflichem Gebiet erfolgreich abgeschlossen haben, zur Vermittlung einer Spezialausbildung mit einer Dauer bis zu zwei Jahren geführt werden.
(2)Absatz 2,Fachschulen für Sozialberufe (einschließlich der Lehrgänge und Kurse sowie der Speziallehrgänge) können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind.
(3)Absatz 3,Für das Aufnahmealter sind die Bestimmungen des § 63 Abs. 3, für die Lehrpläne jene des § 63 Abs. 4 nach den Erfordernissen der jeweiligen Ausbildung sinngemäß anzuwenden.Für das Aufnahmealter sind die Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 3,, für die Lehrpläne jene des Paragraph 63, Absatz 4, nach den Erfordernissen der jeweiligen Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118474
alte Dokumentnummer
N7196212107Y