Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1982Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
70/02 Schulorganisation
Text
§ 66. Aufbau der berufsbildenden höheren Schulen.Paragraph 66, Aufbau der berufsbildenden höheren Schulen.
(1)Absatz eins,Die berufsbildenden höheren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe).
(2)Absatz 2,Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang, sofern die Schulstufe ein Semester umfaßt, eine Klasse zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige, Kollegs und Speziallehrgänge.Die Bestimmung des Absatz eins, gilt nicht für die berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige, Kollegs und Speziallehrgänge.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118477
alte Dokumentnummer
N7196212110Y