Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Besondere Bestimmungen.
§ 72. Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten.Paragraph 72, Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten.
(1)Absatz eins,Die Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten dienen der Erwerbung höherer technischer oder gewerblicher Bildung auf den verschiedenen Fachgebieten der industriellen und gewerblichen Wirtschaft. Hiebei ist in einem Werkstättenunterricht oder in einem sonstigen praktischen Unterricht auch eine sichere praktische Fertigkeit zu vermitteln.
(2)Absatz 2,Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Die Leitungen der Fachabteilungen einer Schule unterstehen der gemeinsamen Schulleitung.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 243/1965)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1965,)
(4)Absatz 4,Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten können Versuchsanstalten angegliedert werden. Solche Anstalten führen die Bezeichnung „Höhere Lehr- und Versuchsanstalt“ mit Anführung der Fachrichtung.
(5)Absatz 5,In den Lehrplänen (§ 6) für die einzelnen Fachrichtungen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:In den Lehrplänen (Paragraph 6,) für die einzelnen Fachrichtungen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen;
die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fremdsprachlichen, mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118483
alte Dokumentnummer
N7196212116Y