Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe dient der Erwerbung höherer wirtschaftlicher Bildung, die zur Ausübung gehobener Berufe in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur befähigen.
(2)Absatz 2,Im Lehrplan (§ 6) der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion, Deutsch, zwei lebende Fremdsprachen, Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Leibesübungen;
die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Dokumentnummer
NOR12118487
alte Dokumentnummer
N7196212120Y