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§ 98 SchOG

Fassungen
01.09.1993 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 512/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9813.07.200131.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 77/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016
§ 9810.01.199812.07.2001 § → § BGBl. I Nr. 20/1998
§ 9801.04.199709.01.1998 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 9831.12.199631.03.1997 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 9801.09.199330.12.1996 BGBl. Nr. 512/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 512/1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996danach: BGBl. Nr. 766/1996

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Reife- und Befähigungsprüfung

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik schließt mit der Reifeprüfung, die zugleich Befähigungsprüfung für Kindergärten, im Falle des Paragraph 94, Absatz 2, Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte ist, ab.
  2. Absatz eins a,Die Kollegs (Paragraph 95, Absatz 3 a,) schließen mit einer Reife- und Befähigungsprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8 c,) besucht, kann der Ausbildungsgang statt durch eine Reife- und Befähigungsprüfung durch eine Befähigungsprüfung abgeschlossen werden, deren Inhalt auf den berufsbildenden Ausbildungsbereich des Kollegs zu beschränken ist.
  3. Absatz 2,Die Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik (Paragraph 95, Absatz 3,) schließen mit der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung ab.
  4. Absatz 3,Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118509

alte Dokumentnummer

N7196212142Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P98/NOR12118509