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§ 110 SchOG

Fassungen
01.09.1993 bis 31.08.1999 — BGBl. Nr. 323/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11001.09.199930.09.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 11001.09.199331.08.1999 BGBl. Nr. 323/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 323/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Abschnitt römisch drei
Berufspädagogische Akademien

Aufgabe der Berufspädagogischen Akademien

Paragraph 110,

Die Berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, einer Meisterausbildung oder auf einer gleichwertigen Befähigung Berufsschullehrer, Lehrer für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Lehrer für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Lehrer für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des betreffenden Lehrberufs zu erfüllen. Ferner können die Berufspädagogischen Akademien entsprechend den unterrichtlichen Erfordernissen berufspädagogische Tatsachenforschung betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118521

alte Dokumentnummer

N7196212154Y