Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
70/02 Schulorganisation
Text
§ 114. LehramtsprüfungParagraph 114, Lehramtsprüfung
(1)Absatz eins,Die Ausbildung an den Berufspädagogischen Akademien schließt ab:
bei der Lehramtsausbildung für Berufsschulen mit der Lehramtsprüfung für Berufsschulen;
bei der Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht mit der Lehramtsprüfung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
bei der Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht mit der Lehramtsprüfung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
bei der Lehramtsausbildung für Textverarbeitung mit der Lehramtsprüfung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie).
(2)Absatz 2,Die Lehramtsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, deren Vorsitzender vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zu bestellen ist.
(3)Absatz 3,Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung berechtigt Personen, die die Berufspädagogische Akademie nach Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen Akademie. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen.Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung berechtigt Personen, die die Berufspädagogische Akademie nach Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8 c,) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen Akademie. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118525
alte Dokumentnummer
N7196212158Y