Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1982Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Index
70/02 Schulorganisation
Text
III. HAUPTSTÜCK.römisch drei. HAUPTSTÜCK.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 129.Paragraph 129,
(1)Absatz eins,Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz gelten für hauswirtschaftliche Berufsschulen folgende Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Die hauswirtschaftliche Berufsschule hat die Aufgabe, Mädchen, die zum Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule verpflichtet sind oder sie freiwillig besuchen, in die hauswirtschaftliche Tätigkeit einzuführen und die erworbene Allgemeinbildung zu festigen.
(3)Absatz 3,Im Lehrplan (§ 6) der hauswirtschaftlichen Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:Im Lehrplan (Paragraph 6,) der hauswirtschaftlichen Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion, Deutsch, Rechnen;
Mädchenhandarbeit, Hauswirtschaft, Lebenskunde, Gesundheitslehre, Kinderpflege.
(4)Absatz 4,(Grundsatzbestimmung.) Die hauswirtschaftliche Berufsschule umfaßt zwei Schulstufen (Schuljahre).
(5)Absatz 5,(Grundsatzbestimmung.) Die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.(Grundsatzbestimmung.) Die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,(Grundsatzbestimmung.) Die Bestimmungen der §§ 50 und 51 sind sinngemäß anzuwenden.(Grundsatzbestimmung.) Die Bestimmungen der Paragraphen 50 und 51 sind sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7,Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz hat die Lehramtsausbildung für hauswirtschaftliche Berufsschulen am Pädagogischen Institut des Bundes in Vorarlberg zu erfolgen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024
Dokumentnummer
NOR12118541
alte Dokumentnummer
N7196212174Y