(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Verordnungen auf Grund der §§ 41 Abs. 2, 69 Abs. 2, 83 Abs. 2, 98 Abs. 3, 106 Abs. 4, 114 Abs. 3, 122 Abs. 2 und 131d Abs. 4 sowie hinsichtlich des Zusammenwirkens mit den Universitäten und Hochschulen gemäß § 126 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, betraut.Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Verordnungen auf Grund der Paragraphen 41, Absatz 2, 69, Absatz 2, 83, Absatz 2, 98, Absatz 3, 106, Absatz 4, 114, Absatz 3, 122, Absatz 2 und 131 d Absatz 4, sowie hinsichtlich des Zusammenwirkens mit den Universitäten und Hochschulen gemäß Paragraph 126, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, betraut.