Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Abs. 2 und 3: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 2)Absatz 2 und 3 : Gestaffeltes Inkrafttreten (Paragraph 131, Absatz 7, Ziffer 2,)
Text
§ 5. Schulgeldfreiheit.Paragraph 5, Schulgeldfreiheit.
(1)Absatz eins,Außer der durch andere gesetzliche Vorschriften vorgesehenen Schulgeldfreiheit an öffentlichen Pflichtschulen ist auch der Besuch der sonstigen unter dieses Bundesgesetz fallenden öffentlichen Schulen unentgeltlich.
(2)Absatz 2,Von der Schulgeldfreiheit gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:Von der Schulgeldfreiheit gemäß Absatz eins, sind ausgenommen:
Lern- und Arbeitsmittelbeiträge und
Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten gemäß § 8 lit. i sublit. aa und bb) öffentlicher ganztägiger Schulformen.Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten gemäß Paragraph 8, Litera i, Sub-Litera, a, a und b, b) öffentlicher ganztägiger Schulformen.
Sonstige Schulgebühren dürfen nicht eingehoben werden.
(3)Absatz 3,Die Beiträge für Schülerheime und den Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß Abs. 2 Z 2 sind durch Verordnung festzulegen, wobei diese höchstens kostendeckend sein dürfen, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist und eine Durchschnittsberechnung für alle in Betracht kommenden Schularten zulässig ist.Die Beiträge für Schülerheime und den Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind durch Verordnung festzulegen, wobei diese höchstens kostendeckend sein dürfen, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist und eine Durchschnittsberechnung für alle in Betracht kommenden Schularten zulässig ist.
Schlagworte
Lernmittelbeitrag
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118550
alte Dokumentnummer
N7196212188Y