Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
70/02 Schulorganisation
Text
§ 60. Handelsschule.Paragraph 60, Handelsschule.
(1)Absatz eins,Die Handelsschule umfaßt einen dreijährigen Bildungsgang und dient der kaufmännischen Berufsausbildung für alle Zweige der Wirtschaft.
(2)Absatz 2,Im Lehrplan (§ 6) der Handelsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Handelsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Geschichte, Geographie, Leibesübungen;
die im Hinblick auf die zukünftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Unterrichtsgegenstände.
(3)Absatz 3,Die Ausbildung an den Handelsschulen wird durch die Abschlußprüfung beendet.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118556
alte Dokumentnummer
N7196212194Y