Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
70/02 Schulorganisation
Text
§ 62. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.Paragraph 62, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.
(1)Absatz eins,Die Fachschulen für wirtschaftliche Berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur.
(2)Absatz 2,Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind
die einjährige Haushaltungsschule,
die zweijährige Hauswirtschaftsschule,
die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe.
(3)Absatz 3,In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Leibesübungen; in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe überdies Geschichte und Geographie;
die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.
(4)Absatz 4,Für die Aufnahme in die einjährige Haushaltungsschule ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
(4)Absatz 4,Die Ausbildung an den dreijährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe wird durch die Abschlußprüfung beendet.
Anmerkung
Die Absatzbezeichnung ,,Abs. 4'' wurde zweimal vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118557
alte Dokumentnummer
N7196212195Y