Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1962Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6. Schulräume und Lehrmittel.Paragraph 6, Schulräume und Lehrmittel.
Der Schulerhalter hat nachzuweisen, daß er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, daß die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR12118587
Alte Dokumentnummer
N7196230843L