Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
09.08.1962 bis 31.07.2014 — BGBl. Nr. 240/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.08.201431.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 164/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017
§ 2009.08.196231.07.2014 BGBl. Nr. 240/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

09.08.1962BGBl. Nr. 240/1962

Außerkrafttretensdatum

31.07.2014danach: BGBl. I Nr. 164/2013

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Paragraph 20, Aufwand der Schulbehörden.

  1. Absatz eins,Der Bund hat den Personal- und Sachaufwand der Landes- und Bezirksschulräte zu tragen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Die Bundesländer haben die in den Ausführungsgesetzen allenfalls vorgesehenen Entschädigungen (insbesondere Sitzungsgelder und Reisegebühren) für die Mitglieder der Kollegien der Landes- und Bezirksschulräte sowie die in den Ausführungsgesetzen allenfalls vorgesehenen Funktionszulagen für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates zu tragen. Ebenso haben die Bundesländer jene Kosten zu tragen, die sich aus der Art der Bestellung der Mitglieder der Kollegien ergeben.
  3. Absatz 3,Sofern dem Landesschulrat oder den Bezirksschulräten die Besorgung von Angelegenheiten der Landesvollziehung übertragen wird (Artikel 97, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), hat das Land dem Bund jenen Teil des Personal- und Sachaufwandes zu ersetzen, der ihm hiedurch entsteht. Dieser Mehraufwand kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland auch in jährlichen Pauschalbeträgen ersetzt werden.

Schlagworte





Landesschulrat

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10009264

Dokumentnummer

NOR12118632

Alte Dokumentnummer

N7196240566L