Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1991Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Studierende (Hörer)
§ 4. AufnahmeParagraph 4, Aufnahme
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Aufnahme
als ordentlicher Hörer in den Verband der Hochschule durch Immatrikulation (§ 6);als ordentlicher Hörer in den Verband der Hochschule durch Immatrikulation (Paragraph 6,);
als Gasthörer (§ 9 Abs. 1); oderals Gasthörer (Paragraph 9, Absatz eins,); oder
als außerordentlicher Hörer (§ 9 Abs. 2) durch den Rektor.als außerordentlicher Hörer (Paragraph 9, Absatz 2,) durch den Rektor.
(2)Absatz 2,Es besteht unbeschadet der Bestimmungen des § 7 ein Anspruch auf Aufnahme, wenn die vorgeschriebenen Nachweise (§§ 6 und 9) erbracht werden.Es besteht unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 7, ein Anspruch auf Aufnahme, wenn die vorgeschriebenen Nachweise (Paragraphen 6 und 9) erbracht werden.
(3)Absatz 3,Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn der Bewerber infolge seines Gesundheitszustandes eine Störung des Unterrichtes oder eine Gefährdung seiner Umgebung darstellt.
(4)Absatz 4,Die oberste akademische Behörde hat unter Bedachtnahme auf die zweckmäßige Verwendung technischer Hilfsmittel Dienststellen der Hochschule, bei Universitäten die Universitätsdirektion (§ 79 Abs. 2 lit. d UOG) mit der Evidenthaltung der Studierenden zu betrauen. Vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist eine Zentrale Hörerevidenz zu führen.Die oberste akademische Behörde hat unter Bedachtnahme auf die zweckmäßige Verwendung technischer Hilfsmittel Dienststellen der Hochschule, bei Universitäten die Universitätsdirektion (Paragraph 79, Absatz 2, Litera d, UOG) mit der Evidenthaltung der Studierenden zu betrauen. Vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist eine Zentrale Hörerevidenz zu führen.
(5)Absatz 5,Dem Studierenden ist ein mit seinem Lichtbild versehener Ausweis als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität (Hochschule) auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises endet jeweils für das Wintersemester am 31. März und für das Sommersemester am 31. Oktober. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist semesterweise durchzuführen. Die Form dieses Ausweises sowie die Art der Ausstellung und der Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer sind durch die im § 12 Abs. 2 vorgesehene Verordnung zu regeln. Darin kann auch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer durch vom Studierenden anzubringende Klebeetiketten für zulässig erklärt werden.Dem Studierenden ist ein mit seinem Lichtbild versehener Ausweis als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität (Hochschule) auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises endet jeweils für das Wintersemester am 31. März und für das Sommersemester am 31. Oktober. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist semesterweise durchzuführen. Die Form dieses Ausweises sowie die Art der Ausstellung und der Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer sind durch die im Paragraph 12, Absatz 2, vorgesehene Verordnung zu regeln. Darin kann auch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer durch vom Studierenden anzubringende Klebeetiketten für zulässig erklärt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023
Dokumentnummer
NOR12118695
Alte Dokumentnummer
N7196613902L