Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 14. Studienabschnitte und StudiendauerParagraph 14, Studienabschnitte und Studiendauer
(1)Absatz eins,Die Diplomstudien sind in mindestens zwei Studienabschnitte zu gliedern.
(2)Absatz 2,Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in die Studienrichtung einzuführen und ihre Grundlage zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung (§ 1 Abs. 2 lit. b).Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in die Studienrichtung einzuführen und ihre Grundlage zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,).
(3)Absatz 3,Bei der Aufteilung in mehrere Studienabschnitte ist der systematische Zusammenhang der Fachgebiete einer Studienrichtung zu wahren; Fächer, die für die Studienrichtung eine bloß hilfswissenschaftliche Funktion besitzen, dürfen nicht in selbständige Studienabschnitte zusammengefaßt werden.
(4)Absatz 4,Wenn das Ausbildungsziel der betreffenden Studienrichtung es erfordert, haben die Studierenden Zusatzprüfungen gemäß der geltenden Universitätsberechtigungsverordnung beziehungsweise Ergänzungsprüfungen gemäß den besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums abzulegen. Sofern diese Prüfungen nicht abgelegt wurden, darf der Studierende nicht zu der den ersten Studienabschnitt abschließenden Prüfung zugelassen werden. Auf diese Erfordernisse ist bereits bei der Immatrikulation für die betreffende Studienrichtung nachweislich aufmerksam zu machen.
(5)Absatz 5,Die Studienabschnitte sind mit Prüfungen abzuschließen (IV. Abschnitt).Die Studienabschnitte sind mit Prüfungen abzuschließen (römisch vier. Abschnitt).
(6)Absatz 6,Die Studiendauer der Diplomstudien ist nach dem Umfang der Fachbereiche einer Studienrichtung und unter Bedachtnahme auf die Ausbildung in den Grundlagen, auf die Vermittlung der für die Fachgebiete spezifischen Kenntnisse und auf die Durchdringung des Stoffes zu regeln.
(7)Absatz 7,Die Doktoratsstudien bestehen aus einem Studienabschnitt; seine Dauer ist in den Studienordnungen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 nicht kürzer als zwei Semester und nicht länger als vier Semester zu bemessen.Die Doktoratsstudien bestehen aus einem Studienabschnitt; seine Dauer ist in den Studienordnungen unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 5, nicht kürzer als zwei Semester und nicht länger als vier Semester zu bemessen.
(8)Absatz 8,Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag des ordentlichen Hörers in jedem Studienabschnitt die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer innerhalb der verkürzten Studiendauer die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil einer Diplom- oder Abschlußprüfung oder eines Rigorosums erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023
Dokumentnummer
NOR12118709
Alte Dokumentnummer
N7196613916L