Rechtstracker.at

§ 17 AHStG

Fassungen
01.09.1992 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 306/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.07.199531.07.1997 § → § BGBl. Nr. 508/1995 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 1701.09.199230.06.1995 BGBl. Nr. 306/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 306/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995danach: BGBl. Nr. 508/1995

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 17, Studienpläne

  1. Absatz eins,Die Erlassung und Abänderung des Studienplanes fallen in den selbständigen Wirkungsbereich der Hochschulen (Paragraph 3, Absatz 4, Litera c,, Paragraph 58, Litera a, UOG). Beschlossene Studienpläne sind binnen einem Monat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Sie werden rechtswirksam, wenn ihre Durchführung nicht vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung binnen zwei Monaten ab Einlangen untersagt wird.
  2. Absatz 2,Die Studienpläne haben für die Vollständigkeit der Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen einer Studienrichtung vorzusorgen (Paragraph 58, Litera b, UOG).

Sie haben insbesondere vorzusehen:

  1. Litera a
    die Gestaltung einer Studieneingangsphase im ersten Studienjahr unter Einbeziehung von Lehrveranstaltungen aus einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern im Umfang von 10 bis 20 vH der Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes;
  2. Litera b
    die Lehrveranstaltungen, die als Pflicht- und Wahlfächer die vorgesehenen Fachgebiete oder Fächer erfassen;
  3. Litera c
    die Festlegung der Bildungsziele in den Pflicht- und Wahlfächern;
  4. Litera d
    die Praktika, die als Pflichtveranstaltungen in jenen Fachgebieten zu besuchen sind, in denen für die Erreichung des Lehrzieles praktisches oder handwerkliches Können erforderlich ist; die Dauer der Praktika unter Berücksichtigung der Paragraphen 2, Absatz eins und 16 Absatz 7,; ihre Absolvierung als Vorpraxis, Praxissemester oder Ferialpraxis;
  5. Litera e
    die Koordinierung der Lehrveranstaltungen und erforderlichenfalls die zweckmäßige Kombination ihrer Typen für den Unterricht in den einzelnen Pflicht-, Wahl- und Freifächern. Kollisionen mit Lehrveranstaltungen in Pflichtfächern sind bei Abhaltung von Blockveranstaltungen zu vermeiden (Paragraph 10, Absatz eins,);
  6. Litera f
    die Lehrveranstaltungen, deren Pflege zur Förderung der Lehrziele einer Studienrichtung als Freifächer empfohlen wird.
  1. Absatz 3,Die Studienpläne haben die Fristen für die Ablegung der Kolloquien (Paragraph 23, Absatz 4,) gemäß Paragraph 10, Absatz 3,, die Fristen für die Einholung der Erlaubnis zum Besuch von Lehrveranstaltungen bei beschränkter Zulassung (Paragraph 10, Absatz 4,) und für die Ablegung sonstiger Kolloquien (Paragraph 23, Absatz 4,) festzulegen.
  2. Absatz 4,Erfordern einzelne Studienrichtungen den Besuch von Lehrveranstaltungen oder die Ablegung von Prüfungen an anderen Universitäten (Fakultäten) oder an der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule, so sind die Studienpläne im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden dieser Anstalten zu erlassen.
  3. Absatz 5,Die Studienpläne sind im Mitteilungsblatt (Paragraph 15, Absatz 13, Litera a, UOG) sowie in den besonderen Studienführern (Paragraph 79, Absatz 2, Litera e, UOG) kundzumachen und in der Evidenzstelle zur Einsicht aufzulegen.
  4. Absatz 6,Das Verzeichnis der Lehrveranstaltungen ist mindestens einmal im Studienjahr herauszugeben und hat Zeit und Ort ihrer Abhaltung zu enthalten.
  5. Absatz 7,Die Leiter von Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Ziele, Inhalte und Methoden ihrer Lehrveranstaltungen in knapper Form zu umschreiben und die Studierenden in geeigneter Weise hievon in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118713

Alte Dokumentnummer

N7196613920L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/177/P17/NOR12118713